Erstellt: 16. April 2004





Definitionen gemäß Suchbegriffen der Besucherstatistik

AKTIVE VEREDELUNG: Im Rahmen der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach erfolgten Veredelungsarbeiten als Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder zu verlassen.

AKP-STAATEN: afrikanische, karibische und pazifische Staaten (mit diesen Ländern bestehen teilweise Zollpräferenzen)

AKZESSORIETÄT: darunter ist die Abhängigkeit einer Sicherheit von der zu sichernden Forderung beim Entstehen, bei dem Fortbestand und der Höhe nach zu verstehen. Die Abhängigkeit (Akzessorietät) wird dadurch verdeutlicht, dass die Sicherheit automatisch der Forderung folgt, z.B. im Falle der Abtretung. Über die Forderung kann nicht ohne die Sicherheit und über die Sicherheit nicht ohne die Forderung verfügt werden. Akzessorische Sicherheiten sind die Hypothek, das (vertragliche und gesetzliche) Pfandrecht und die Bürgschaft. Nicht akzessorisch sind die (Sicherungs-) Grundschuld, die Sicherungsabtretung und die Sicherungsübereignung.

ANSCHLUSSZESSION: Begriff des Rechts der Kreditsicherung; sie greift dann Platz, wenn Waren (-bestände) durch Sicherheitenvertrag ( idR an eine Bank) zur Sicherheit übereignet worden sind und der Sicherungsgeber nach dem Inhalt des Sicherungsvertrags zur Weiterveräußerung gegen Abtretung der Kundenforderung ermächtigt ist. Die Abtretung der die Sicherungsware substituierenden Kundenforderung ist die "Anschlusszession".

AUFMACHUNG HANDELSRECHNUNG: s. Ziff. 1 - 11 unter folgendem Link

AUFSCHUBKONTO: Das Aufschubkonto ist ein durch das Hauptzollamt bewilligtes Konto, von dem aus die Abgabenschulden eines Abrechnungszeitraumes zu einem festgelegten Fälligkeitstag an die Bundeskasse Trier zu zahlen sind.
Zitiert aus: http://www.zoll.de/fachbegriffe/#A

AUSFUHRANMELDUNG: Bis zu einem Wert von 1000 EURO und einem Gewicht von weniger als 1.000 kg ist die Ausfuhr frei. Wird diese Warenwert-(gewichts)Grenze überschritten, ist eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Diese Ausfuhranmeldung kann direkt an der Grenze abgestempelt werden, solange der Wert von 3.000 EURO nicht überschritten wird. Wird dieser Wert überschritten, ist das Verfahren zweistufig: Zunächst muss die Ausfuhranmeldung am Ort des zuständigen Zollamts abgestempelt werden. Diese abgestempelte Ausfuhranmeldung muss im Anschluss die übrigen Handelspapiere, wie z.B. Rechnung, Frachtbrief etc, ergänzen und begleiten. An der Grenze werden sodann die Papiere dem Grenzzollamt vorgelegt, wo der Ausgang der Ware auf der (zuvor vom örtlichen Zollamt abgestempelten) Ausfuhranmeldung bestätigt wird. Dieser Ausfuhrnachweis dient dann zugleich als Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt.

BANKAVALIERTER WECHSEL: Mit Bankbürgschaft versehener Wechsel (zur Wechselbürgschaft s. Art. 30-32 WG)

BEDINGUNG (aufschiebend/auflösend): Auflösend: Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treten sofort ein und enden mit dem Eintritt der Bedingung; aufschiebend: Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treten erst mit dem Eintritt der Bedingung ein.

BEREITSTELLUNGSPROVISION: für einen bereitgestellten/eingeräumten, aber nich in Anspruch genommenen Kredit berechnet die Bank zusätzliche Kosten.

BLANKOKREDIT: Ein Kredit, der von einer Bank ohne Sicherheitsleistung des Kreditnehmers eingeräumt wird.

CAD: cash against documents (Kasse gegen Dokumente), d.h. es muss Zahlung geleistet werden gegen Vorlage vertraglich vereinbarter Dokumente. Dieser Terminus deckt sich in einem Teilbereich mit dem bankentechnischen Begriff D/P (= documents against payment (Dokumente gegen Zahlung), ist aber im Verständnis des Handelsverkehrs insoweit umfassender, als darunter auch die direkte Abwicklung unter den Vertragsparteien ohne Einschaltung einer Bank verstanden werden kann. Ein CAD-Geschäft weicht insofern von der üblichen Zug-um-Zug-Abwicklung ab, als nicht gegen Warenlieferung, sondern gegen Dokumentenpräsentation zu zahlen ist.

CIF: Lieferklausel (Incoterm) = cost, insurance, freight (Kosten, Versicherung Fracht); bezieht ein Abnehmer Waren CIF Bestimmungsort (z.B. Hamburg), so muss der Verkäufer alle mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten, die Kosten der Versicherung sowie die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort (hier: Hamburg) tragen. Zugleich bestimmt die Klausel den Ort des Gefahrübergangs (Schiffsreling im Verladehafen; LKW/Spediteurübergabe am Verladeort).

CMR-FRACHTBRIEF: Er ist geregelt im "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)" und gilt für die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn Ort der Übernahme der Ware und Ort der Ablieferung der Ware in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat sein muss, der das vorbezeichnete Übereinkommen ratifiziert hat. Der CMR-Frachtbrief ist somit ein Frachtbrief im internationalen LKW-Straßenverkehr.

DAUERSCHULD: Dem Gewerbesteuerrecht zuzuordnender Begriff = im Rahmen eines traditionellen Kredits mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten werden die hierfür berechneten Zinsen dem Gewerbeertrag des Kreditnehmers als Dauerschuldzinsen hinzugerechnet mit der Folge einer entsprechenden Erhöhung der Gewerbeertragssteuer. Diese Folge kann bei einer Finanzierung von langlebigen Investitionsgütern umgangen werden, indem an Stelle einer konventionellen Finanzierung auf die Möglichkeit des Leasings zurückgegriffen wird (keine Dauerschuldzinsen, Verringerung der Bilanzsumme).

DEFERRED PAYMENT = "aufgeschobene" Zahlung, d.h. hinausgeschobene Zahlungsfälligkeit

DELKREDERE: die Übernahme der Haftung durch einen Dritten für einen Forderungsverlust eines Gläubigers durch die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Der Dritte in diesem Sinne übernimmt die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger einer Forderung, dass der Schuldner der Forderung seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

DOKUMENTENAKKREDITIV/ABLAUF: Die Laufzeit eines Akkreditives ist üblicherweise begrenzt durch den Ablauf der Dokumentenvorlagefrist (Verfall des L/C's). Diese Frist bestimmt sich wiederum nach dem Verladetermin. Regelmäßig heisst es in einem Akkreditiv, dass die Dokumente der eröffnenden bzw. bestätigenden Bank innerhalb der von den ERA nach Verladung bestimmten Frist oder innerhalb einer individuell bestimmten Anzahl von Tagen nach B/L-Datum vorzulegen sind. Spätestes Verfalldatum ist daher der im L/C bestimmte letzte Verladetag plus Anzahl der Tage für die Dokumentenvorlage.

DRITTLAND: als Drittland werden alle Gebiete bezeichnet, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören

DRITTLANDWARE: Ware, die nicht Gemeinschaftsware ist

DUAL-USE GÜTER: Waren, die nicht nur für zivile, sondern auch für militärische Zwecke Verwendung finden können.

DULDUNGSSCHULDNER: Das ist, wer auf der Grundlage eines gegen ihn erlassenen Duldungsbescheids verpflichtet ist, die Vollstreckung in eigenes oder von ihm verwaltetes Vermögen wegen einer nicht von ihm geschuldeten Leistung zu dulden.

EFFEKTIVZINS: hierdurch werden die tatsächlichen Kosten eines Kredits in Form einer Prozentzahl angezeigt; es werden die einmaligen Gebühren, ein eventuelles Disagio und der Nominalzins einbezogen; im Regelfall liegt der Effektivzins über dem Nominalzins.

EFTA: Abkürzung für Europäische Freihandelszone (European Free Trade Association). Ihr gehören die Staaten Schweiz, Island und Norwegen an.

EINFUHRUMSATZSTEUERWERT: Bemessungsgrundlage § 11 UStG - er setzt sich zusammen aus dem Zollwert (= Preis ab Werk + Frachtanteil/Kosten bis zur EU-Außengrenze) plus Zollbetrag, plus Beförderungskosten innerhalb der EU. Die Summe dieser drei Komponenten bildet die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.

GEWÄHRLEISTUNGSBÜRGSCHAFT: Im Rahmen von Lieferungen und Leistungen unterliegt der Liefernde/Leistende dem Leistungsempfänger gegenüber gewissen Gewährleistungsansprüchen für eine eventuell nicht vertragsgemäß erbrachte Lieferung/Leistung. Als Sicherheit für den Zahlungsausgleich einer solchen, zunächst nur hypothetischen Gewährleistungsverpflichtung kann der Leistende/Liefernde durch einen solventen Dritten - meist durch eine Bank oder Sparkasse - eine Gewährleistungsbürgschaft zugunsten des Leistungsempfängers erstellen (besonders häufig Vertragsvoraussetzung bei größeren Bauprojekten). Gewährleistungsbürgschaften werden oft als Bürgschaften "auf erstes Anfordern" fomuliert.

GRUNDGESCHÄFT: die einer Verfügung oder einem abstrakten Sicherungsgeschäft zugrunde liegende Vereinbarung

HÖCHSTBETRAGSBÜRGSCHAFT: schränkt die Haftung des Bürgen betragsmäßig bis zur Höhe des verbürgten Betrags seit der BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2002 endgültig ein

INDOSSAMENT: Übertragungsform, z.B. eines Wechsels (s. Art. 11 ff. WG) oder eines Traditionspapiers (Konnossement)

INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG: Sie liegt vor, wenn in der Gemeinschaft hergestellte Ware von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht wird oder wenn aus einem Drittland eingeführte Ware nach Verzollung und einfuhrrechtlicher Abfertigung an einer der EU-Außengrenzen in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht wird.

INTRASTAT/UMSATZSTEUER (UNTERSCHIEDE): Die Umsatzsteuer ist die geschuldete Abgabe, die in der Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären ist. Die Intrastatmeldung ist eine lediglich statistische Angabe über den innergemeinschaftlichen Verkehr von Gemeinschaftswaren (von einem Mitgliedsstaat in einen anderen), die keine steuerlichen Folgen hat.

KONTOKORRENTKREDIT: er entspricht dem Dispositionskredit für Privatpersonen und kann innerhalb einer vereinbarten Laufzeit bis zur festgesetzten Höhe in Anspruch genommen werden; grundsätzlich sind für den Kontokorrentkredit höhere Zinsen zu bezahlen als für ein Bankdarlehen.

KORRESPONDENZBANKEN: Banken, die miteinander in einer wechselseitigen Geschäftsbeziehung stehen und wechselseitige Konten unterhalten (Loro-/Nostrokonto = Ihr/unser Konto, aus dem Italienischen; d.h. jede der Korrespondenzbanken unterhält ein eigenes Konto bei der anderen).

MEZZANINE: Zwischenfinanzierungsform von Eigenkapital und Fremdkapital; hierzu gehören z.B. nachrangige Darlehen, stille, typische und atypische Beteiligungen, die Eigenkapitalcharakter besitzen, da sie im Falle einer Insolvenz erst nachrangig befriedigt werden.

PATRONATSERKLÄRUNG: Es handelt sich um die Abgabe der Erklärung einer Konzerngesellschaft (Patron) im Interesse und zu Gunsten eines anderen Konzernunternehmens. Es ist zu unterscheiden zwischen einer weichen und einer harten Patronatserklärung. Die weiche hat keinerlei rechtliche Bedeutung, weil der Patron mit ihr ohne rechtliche Verpflichtung lediglich erklärt, eine bestimmte Geschäfts-, Erwerbs- oder Beteiligungspolitik verfolgen zu wollen. Demgegenüber hat die harte Patronatserklärung die gleichen tatsächlichen Wirkungen wie eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Mit ihr übernimmt der Patron gegenüber dem Konzernunternehmen die rechtliche Verpflichtung, dessen Kreditwürdigkeit zu erhalten und zu fördern (Ausstattungsverpflichtung = primärer Inhalt der Patronatserklärung nach dem Schrifttum). Kommt der Patron dieser Ausstattungsverpflichtung nicht nach, hat ein Kreditgeber nach der Rechtsprechung des BGH gegen ihn einen unmittelbaren Zahlungsanspruch (Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung). Es handelt sich bei der harten Patronatserkärung rechtlich um einen sogenannten unechten Vertrag zu Gunsten Dritter, d.h. der Dritte (Kreditgeber) hat keinen unmittelbaren Erfüllungsanspruch. Dieser steht in Form eines Liquiditätsausstattungsanspruchs dem Konzernunternehmen (Gläubiger) gegen den Patron zu. Der Dritte kann nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung als Sekundäranspruch geltend machen.

PROFORMARECHNUNG: vorläufige Rechnung, in der häufig die Menge von der endgültig zu berechnenden abweicht; sie dient bei der Beantragung von Genehmigungen/einfuhrrechtlichen Dokumenten als Vertragsersatz.

RED CLAUSE L/C (Akkreditiv): Es handelt sich um ein normales L/C, das den Begünstigten ermächtigt, Vorschüsse zu ziehen. Ursprünglich wurde dieser L/C-Typ im Baumwollhandel verwendet, um die teure Emballage (Verpackung) zu bevorschussen. Deshalb fällt es unter den Oberbegriff "Packing L/C" (Verpackungs-Akkreditiv). Der Name "Red Clause" stammt ebenso wie die Bezeichnung Green Clause L/C aus Zeiten, als Akkreditive noch per Post verschickt wurden und die Bevorschussungsklauseln mit den entsprechenden Farben markiert waren. Heute kann ein Red Clause L/C grundsätzlich für jede Art von Bevorschussung eingesetzt werden. Der Vorschuss kann gesichert oder ungesichert gewährt werden.

SICHERHEITENVERSTÄRKUNG: s. Ziff. 13 Banken-AGB; Recht der Bank, eine Verstärkung der Sicherheiten bei einer tatsächlichen oder drohenden nachteiligen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnsse des Kreditnehmers zu verlangen.

TELEOLOGISCHE REDUKTION: Mittel der (zulässigen) richterlichen Rechtsfortbildung ohne Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip; sie stellt das Gegenteil der Analogie dar: Analogie bedeutet die entsprechende Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt, den diese nach ihrem Wortlaut nicht unmittelbar regelt; die teleologische Reduktion bedeutet die Nichtanwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt, der eigentlich von dem Wortlaut der Norm erfasst wird, aber aufgrund des zu weiten Wortlauts durch den Zweck der Norm einzuschränken ist. Sie darf nicht verwechselt werden mit einer restriktiven Interpretation, die ein Mittel der Auslegung und nicht der Rchtsfortbildung ist. Rechtsfortbildung bedeutet immer ein Spannungsverhältnis zwischen Jurisdiktion und Gesetzgebung (Gewaltenteilung). Zu unterscheiden ist nach Larenz zwischen der gesetzesimmanenten (Analogie und teleologische Reduktion) und der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung. Die Gewaltenteilung als verfassungsrechtliches Problem wird im Rahmen der letzteren Rechtsfortbildung berührt.

TT-ZAHLUNGSBEDINGUNG: TT = telegraphic transfer = telegrafische Überweisung; der Terminus besagt, dass mit Fälligkeit der Rechnung eine Eilüberweisung vorgenommen werden muss. Die Bundesbank stellt den Banken, die bei ihr oder ihren Zweigstellen ein Konto unterhalten, hierfür ihren "Eiligen Zahlverkehr (Eil-ZV)" zur Verfügung. Einzelheiten siehe nachstehend:

Telegrafische Überweisungen

Aufträge für diese Zahlungsart können den Zweiganstalten beleghaft oder im Elektronischen Schalter erteilt werden.

Beleghafte Aufträge und Aufträge per Diskette sind bei der kontoführenden Zweiganstalt einzureichen. Die per Datenfernübertragung eingelieferten Überweisungen werden von einem Gateway zur Deckungsprüfung an die kontoführende Zweiganstalt weitergeleitet. Die telegrafischen Überweisungen werden unmittelbar nach erfolgter Belastung ausgeführt. (Sofern wegen fehlender Deckung keine Buchung möglich ist, wird der Auftrag in eine Warteschlange eingestellt. Wenn das Konto der Empfängerbank bei einer anderen Zweiganstalt geführt wird, findet eine Weiterleitung der Zahlung zwischen den Zweiganstalten per Datenfernübertragung statt. Die Auslieferung der Zahlungen erfolgt bei Teilnehmern am Elektronischen Schalter entweder per Datenfernübertragung (Dateiübermittlung alle 20 Min.) oder mittels Diskette. An Kontoinhaber, die nicht am Elektronischen Schalter teilnehmen, liefert die Bundesbank Gutschriftsbelege aus.

Zugelassen sind Überweisungen im nationalen DTA-Satzformat sowie seit Frühjahr 1995 auch im internationalen S.W. I. F.T. -Format (siehe Kapitel 3.2).

Zitiert aus: http://www.uni-frankfurt.de/~suhrig/euro.html#_Toc425049791

ÜBERSICHERUNG (von Kreditinstituten): Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Kreditsicherheiten abzüglich einer Marge den Wert der herausgelegten Kredite übersteigt; zu unterscheiden ist zwischen anfänglicher und nachträglicher Übersicherung. Eine anfängliche Übersicherung kann zur Unwirksamkeit der Sicherheitenbestellung führen, eine nachträgliche einen Anspruch auf teilweise Sicherheitenfreigabe auslösen.

URSPRUNGSZEUGNISSE, berechtigte Stellen: Ursprungszeugnisse werden in der Regel von den zuständigen Behörden des Lieferlandes ausgestellt.Welche Behörde des Lieferlandes anerkannt wird, besagen häufig die entsprechenden Einfuhrausschreibungen. Ansonsten sind es im allgemeinen die Zollstellen und die IHK's des Lieferlandes. Soll eine in der BRD lagernde, aus einem Drittland gelieferte Ware als Teilmenge der Gesamtpartie weiterveräußert werden und wird für diese Teillieferung ein Teil-UZ benötigt, so wird dieses Teil-UZ von der hier zuständigen IHK unter Vorlage des Original-UZ oder ATR/EUR ausgestellt.

VARIABLE VERZINSUNG: der Nominalzins ist nicht festgeschrieben, sondern steigt oder fällt je nach der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte.

VERBINDLICHE ANFRAGE/AUSKUNFT FINANZAMT: siehe hierzu ausführlich mit Darlegung der Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit der Finanzamtsauskunft den nachstehenden Link: http://de.biz.yahoo.com/040525/330/41si1.html

VERSICHERUNGSZERTIFIKAT: bedeutsam für die Transportversicherung = Dokument über den einzelnen versicherten Transport im Rahmen einer Generalpolice. Das Zertifikat enthält im Gegensatz zur Generalpolice, die den Deckungsumfang allgemein festlegt, alle für die Transportbeteiligten wichtigen Informationen und ist Beweisurkunde für den bestehenden Versicherungsschutz des konkreten Transport (des einzelnen Risikos).

siehe: http://www.helvetia.de/Lexikon/lexikonv.jsp

VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG: das Entstehen von zusätzlichen Kosten bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens während der Festzinszeit.

WCO: World Customs Organisation = Weltzollorganisation

WTO: World Trade Organisation = Welthandelsorganistaion

ZEDENT: Derjenige, der eine Forderung abtritt - also der ehemalige Forderungsinhaber

ZESSIONAR: Derjenige, an den abgetreten wird - also der neue Forderungsinhaber

ZESSION (offene): Der Drittschuldner (d.i. derjenige, der Zahlung zu leisten hat) wird über die Abtretung an den neuen Gläubiger (Zessionar) informiert

ZOLL, direkte Vertretung: Der Zollanmelder kann sich gegenüber dem Zoll vertren lassen. Zu unterscheiden ist zwischen einer direkten und indirekten Vertretung. Bei der direkten Vertretung tritt der Vertreter als Bevollmächtigter des Anmelders auf und unterzeichnet die Zollanmeldung mit i.A./i.V. des Anmelders. Abgabenschuldner ist im Fall der direkten Vertretung allein der Anmelder, in dessen Namen der Vertreter gehandelt hat.

ZOLLAUSSETZUNG: Die (autonome) Zollaussetzung ist ein Ausnahmetatbestand. Es handelt sich insofern um eine Ausnahme von der der Regel, als im Falle einer Zollaussetzung die ansonsten auf die eingeführten Waren gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif zu zahlenden Zölle gar nicht oder nur teilweise abgeführt werden müssen. Um Zollkontingente handelt es sich, wenn die Zollaussetzung nur für eine bestimmte Menge ausgesprochen wird und von einer Zollaussetzung wird dann gesprochen, wenn sie mengenmäßig unbegrenzt ist.